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Amt ist nicht gleich Ehrenamt

Körperschaften des Dritten Sektors, beispielsweise Vereine, müssen die ehrenamtlich Tätigen gegen Haftpflicht, gegen Unfall und Krankheit versichern. Während die Haftpflichtversicherung ohnehin ein absolutes Muss bildet, reißen die anderen beiden Versicherungen leicht ein ordentliches Loch ins ohnehin immer knappe Budget.

Entsprechend oft lautet die Frage: „Wen müssen wir überhaupt versichern und zu welchen Mindestbedingungen müssen wir die Betroffenen versichern?

Versichert werden müssen die ins Register der Freiwilligen eingetragenen Personen, und eingetragen werden müssen jene Freiwilligen, die nicht nur gelegentlich für den Verein tätig sind.

Weder ins Register einzutragen und folglich auch nicht zu versichern sind hingegen – neben den gelegentlich für den Verein tätigen Freiwilligen – jene Personen, welche „nur“ ein Amt innerhalb der Körperschaft ausüben, also zum Beispiel im Vorstand sitzen, Rechnungsprüfer oder Schiedsrichter sind.
Wer sowohl als Amtsträger als auch als „echter“ Ehrenamtlicher tätig ist, muss hingegen sehr wohl in Register der Ehrenamtlichen eingetragen und auch versichert werden.

Das eigens erlassene Ministerialdekret vom 06. Oktober 2021 sieht keine Mindestbedingungen vor, und das bedeutet, dass an sich auch geringfügige Unfall- und Krankheitspolizzen ausreichen, wenn sie nicht so lächerlich geringe Beträge vorsehen, dass das Ganze als Umgehung des Gesetzes angesehen werden könnte.

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