Bei minderjährigen Kindern entscheiden die Eltern, ob Fotos, Videos und ganz allgemein Informationen zu den Kindern verbreitet bzw. in den sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, WhatsApp usw.) veröffentlicht werden. Ab 14 Jahren können Minderjährige selbst entscheiden, was über sie veröffentlicht wird.
Wichtig ist dabei aber, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Bildmaterial von beiden Elternteilen – immer davon ausgehend, dass die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben – gemeinsam getroffen werden muss, da es sich dabei um eine wichtige Entscheidung für das Kind handelt.
Stimmt ein Elternteil der Verbreitung bzw. Veröffentlichung nicht zu, dann dürfen die Fotos oder Videos auch nicht veröffentlicht werden. Im Streitfall entscheidet das Vormundschaftsgericht. Auch die Entfernung von bereits veröffentlichten Informationen kann vom anderen Elternteil verlangt und ggf. vom Gericht angeordnet werden. Es drohen zudem Verwaltungsstrafen bis hin zu Schadenersatzzahlungen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Selbiges gilt auch für die Veröffentlichung von Fotos der Kinder durch Dritte z.B. durch Verwandte, Freunde usw.
Es kann daher insbesondere in Trennungssituationen sinnvoll sein, eine Regelung bezüglich der Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen zu Minderjährigen zu vereinbaren, damit dieses Thema künftig nicht zum Streitpunkt wird.
Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.