Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks spielt das Vorkaufsrecht eine zentrale Rolle. Das Vorkaufsrecht stellt sicher, dass eine bestimmte Person – bei gleichen Kaufbedingungen – beim Erwerb des Grundstücks bevorzugt wird. In der Landwirtschaft sind der Pächter des zu verkaufenden Grundstücks, der Landwirt, der das Grundstück bewirtschaftet, und auch der Nachbarn, der selbst Eigentümer eines angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks ist, die Begünstigten eines solchen Vorkaufsrechtes.
Der Verkäufer muss den Begünstigten die bereits ausgehandelten Verkaufsbedingungen schriftlich mitteilen – entweder per Einschreiben oder per ZEP (PEC). In der Praxis wird dazu häufig der Kaufvorvertrag übermittelt. Diese Mitteilung muss die Daten des Begünstigten, die wesentlichen Informationen des zu verkaufenden Grundstücks, den Kaufpreis und die Verkaufsmodalitäten enthalten.
Ab Zustellung dieser Informationen hat der Begünstigte 30 Tage Zeit, um sein Vorkaufsrecht auszuüben. Dies geschieht durch eine Rückmeldung per Einschreiben oder ZEP. Entscheidet sich der Berechtigte dafür, wird der Kaufvertrag als abgeschlossen betrachtet, und der Kaufpreis muss innerhalb von drei Monaten – oder einer anderweitig vereinbarten Frist – bezahlt werden. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkaufsrecht ausgeübt, verfällt das Vorkaufsrecht, und der Verkäufer kann das Kaufgeschäft mit dem ursprünglichen Käufer abschließen.
Wird das Grundstück ohne die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts oder zu einem niedrigeren Preis verkauft, kann der übergangene Begünstigte ein sogenanntes Wiederkaufsrecht geltend machen. Dieses Recht muss innerhalb eines Jahres nach Eintragung des Kaufgeschäftes im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch durch ein entsprechendes Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht ausgeübt werden – und richtet sich gegen den Käufer, nicht gegen den ursprünglichen Verkäufer.
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