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„Ehekrise und Schuldfrage: Wann und warum sie bei Trennungen eine Rolle spielt“ #lawfacts

Die klassische Schuldfrage zur Zerrüttung einer Ehe kann lediglich, und dann auch nur, wenn sie ausdrücklich von einer der Parteien beantragt wurde, im Zuge einer strittigen Ehetrennung behandelt werden. Das bedeutet, dass weder bei einer einverständlichen Ehetrennung, noch bei der Scheidung oder gar erst zwischen nicht verheirateten Paaren, die Schuldfrage aufgeworfen werden kann.

Während in der Vergangenheit die Schuldanlastung weitreichendere Folgen hatte, halten sich die Folgen heute in Grenzen:

  1. Der Ehegatte, der laut Gericht Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, verliert das Anrecht, dass zu seinen Gunsten ein Ehegattenunterhalt festgesetzt wird.
  2. Er verliert zudem die Erbrechte dem anderen Ehegatten gegenüber bereits mit der Ehetrennung und nicht erst mit der Scheidung.

Beides Folgen, die oft, auch aufgrund der notwendigen Beweisführung, in keinem Verhältnis zum Aufwand, den dieses Verfahren mit sich bringt (auch finanzieller Natur), stehen. Ganz abgesehen davon, kann Schadenersatz auch unabhängig von einer Schuldanlastung eingefordert werden.

Erfahrungsgemäß wird die Schuldfrage gerne aufgeworfen, wenn einer der Ehegatten eine außereheliche Beziehung eingegangen ist. Aber nur in den wenigsten Fällen wird auch bei nachgewiesenen außerehelichen Beziehungen die Schuld einem der Ehegatten angelastet. Damit dies geschieht muss nämlich – immer laut letzter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – der Beweis dafür erbracht werden, dass die Beziehung wirklich nur aufgrund des Seitensprungs in die Brüche gegangen und zuvor praktisch fast bilderbuchähnlich verlaufen ist. Umkehrt muss der untreue Ehegatte beweisen, dass es in der Ehe bereits seit geraumer Zeit kriselte. Alles Beweise, die nicht einfach zu erbringen sind.

Sofern der Antrag auf Anlastung der Schuld für die Zerrüttung der Ehe nicht eine strategische Prozessentscheidung ist, kann daher nur empfohlen werden, mit dem eigenen Anwalt / der eigenen Anwältin vorab eine möglichst genaue Kosten-Nutzen-Rechnung dieses spezifischen Antrages anzustellen.

Für eine gemeinsame Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.

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