0

„Energiebonus im landwirtschaftlichen Grün und Wintergärten“ #lawfacts

Lang erwartet und nun endlich da: Mit einer Durchführungsverordnung wurden neuen Bestimmungen zum Energiebonus im landwirtschaftlichen Grün sowie zur Errichtung von Wintergärten erlassen. Damit hat das Land Südtirol einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der neue Möglichkeiten für Bauvorhaben eröffnet.

Ein zentraler Punkt ist, dass die über den Energiebonus geschaffene Kubatur nun die maximal zulässige Baumasse überschreiten darf. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch im landwirtschaftlichen Grün: Bei geschlossenen Höfen (und davon abgetrennten Gebäuden) ist der Energiebonus ausgeschlossen. In diesem Fall bliebt es bei der Möglichkeit, bis zu 200 m³ zusätzliche Kubatur zu errichten.

Wintergärten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nicht mehr als Kubatur angerechnet. Allerdings muss die Möglichkeit zur Errichtung von Wintergärten in Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan von der Gemeinde ausdrücklich vorsehen werden.

Weitere wichtige Neuigkeiten gibt es im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden: Abhängig von der Art des Baueingriffs und der Zweckbestimmung des betroffenen Gebäudes müssen nun bestimmte Energieklassen erreicht werden.

Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.

Verwandte Beiträge

„Darf ich Fotos und…

Bei minderjährigen Kindern entscheiden die Eltern, ob Fotos, Videos und ganz allgemein Informationen zu den Kindern verbreitet bzw. in den sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, WhatsApp usw.) veröffentlicht werden. Ab 14…
Weiterlesen

„Ehekrise und Schuldfrage: Wann…

Die klassische Schuldfrage zur Zerrüttung einer Ehe kann lediglich, und dann auch nur, wenn sie ausdrücklich von einer der Parteien beantragt wurde, im Zuge einer strittigen Ehetrennung behandelt werden. Das…
Weiterlesen

„Nicht richtig eingeladen? So…

Damit die Miteigentümerversammlung eines Kondominiums beschlussfähig ist, müssen alle Miteigentümer fristgerecht und korrekt über die Versammlung informiert werden. Das bedeutet: Die Miteigentümer müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung eine…
Weiterlesen