Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes geschuldet und nicht nur, wie oft fälschlicherweise angenommen, bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Sobald das unterhaltsberechtigte Kind wirtschaftlich selbständig geworden ist, kann die Zahlung des Unterhaltsbeitrages mit Einverständnis des Unterhaltsberechtigten, also des Kindes selbst oder des anderen Elternteils, eingestellt werden. In diesem Fall sollte das Einverständnis jedoch schriftlich eingeholt werden, da ansonsten das Risiko besteht, dass der Unterhalt weiterhin eingefordert wird.
Wenn die unterhaltsberechtigte Person der Einstellung der Zahlungen nicht freiwillig zustimmt, dann kann ein Antrag auf Abänderung des gerichtlichen Titels, welcher den Unterhalt regelt, beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
In der Praxis empfiehlt sich aber, zuvor den Unterhaltsberechtigten schriftlich aufzufordern, die wirtschaftliche Unselbständigkeit nachzuweisen (z.B. mittels Arbeitsvertrag, Lohnstreifen usw.) und erst dann einen Antrag bei Gericht zu hinterlegen. Mittels Urteil wird anschließend entschieden, ob der Unterhaltsbeitrag weiterhin geschuldet ist oder eben nicht.
Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge erhält man meist nicht zurückerstattet, weshalb es sich empfiehlt, sich bereits vorzeitig rechtlich beraten zu lassen, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus unserem Familienrechtsteam in Bozen, Meran und Brixen stehen dafür gerne zur Verfügung.