Wenn ein Arbeitsfahrzeug, beispielsweise ein Traktor oder ein Kran, einen Schaden verursachen, herrschte für lange Zeit Unsicherheit, in welchen Fällen dieser Schaden von der KfZ-Haftpflichtversicherung gedeckt ist und in welchen Fällen nicht. Zuletzt wurde die Frage vom italienischen Höchstgericht so gelöst, dass alle Unfälle eines Fahrzeuges von der KfZ-Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wenn
- sie sich an einem öffentlichen Ort (z.B. öffentliche Straße) oder an einem gleichgesetzten privaten Ort (z.B. Abladezone eines Unternehmens) zugetragen haben;
- das für den Unfall verantwortliche Fahrzeug seiner „üblichen Funktion“ entsprechend verwendet wurde.
Im Fazit waren damit etwa auch Unfälle von der KfZ-Haftpflichtversicherung gedeckt, die durch einen auf dem Gehsteig stehenden Kran beim Auf- und Abladen verursacht wurden.
Mit dem ab 28.12.2023 in Kraft getretenen GvD Nr. 184/2023 wurde der italienische Versicherungskodex jedoch abgeändert und die rechtliche Lage an EU-weite Regeln angepasst. Im Sinne der neuen Regelung ist die KfZ-Versicherungspflicht (und damit auch die Versicherungsdeckung) künftig nur mehr dann gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls in seiner Funktion als Beförderungsmittel (!) verwendet wurde, wobei dies jetzt auch auf Flächen gilt, die öffentlich nicht zugänglich sind.
Zukünftig würde der genannte Beispielfall des Krans folglich nicht mehr von der KfZ-Haftpflichtversicherung gedeckt, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eben nicht als Beförderungs- sondern vielmehr als Arbeitsmittel verwendet wurde. Dieser geänderten Rechtslage sollte durch Versicherungen sowie auch durch Versicherungsvermittler und -nehmer Rechnung getragen und geprüft werden, ob durch Arbeitsfahrzeuge verursachte Schäden von einer „gewöhnlichen“ Haftpflichtpolizze gedeckt sind. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob für Fahrzeuge, die ausschließlich auf nicht öffentlich zugänglichen Flächen verwendet werden, eine nunmehr verpflichtende KfZ-Haftpflichtversicherung besteht.