Damit die Miteigentümerversammlung eines Kondominiums beschlussfähig ist, müssen alle Miteigentümer fristgerecht und korrekt über die Versammlung informiert werden. Das bedeutet: Die Miteigentümer müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung eine Einladung erhalten, in der Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung zu finden sind. In der Regel wird die Einladung von der Kondominiumsverwaltung versandt.
Um sicherzustellen, dass die Miteigentümer die Einladung tatsächlich erhalten haben, muss sie so zugestellt werden, dass der Erhalt nachgewiesen werden kann. Übliche und rechtlich anerkannte Zustellwege sind:
- Einschreibebrief
- ZEP (PEC)
- Fax
- Eigenhändige Zustellung
Eine Einladung mittels E-Mail oder SMS ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen! Ob und unter welchen Bedingungen eine solche Einladung zulässig ist, etwa wenn die Kondominiumsordnung sie vorsieht oder die Miteigentümer dem Versenden der Einladung auf diese Weise zustimmen, ist strittig.
Erfolgt die Einladung nicht ordnungsgemäß, können die getroffenen Miteigentümerbeschlüsse unter Umständen von den Miteigentümern angefochten werden. Der erste Schritt führt dabei nicht umgehend zu Gericht, sondern vorher ist ein Mediationsverfahren notwendig. In der Regel gilt hierfür eine Frist von 30 Tagen, entweder ab dem Tag der Miteigentümerversammlung oder – sofern der betroffene Miteigentümer nicht an der Versammlung teilgenommen hat – ab dem Tag, an dem er das Protokoll der Versammlung erhält. Eine nicht ordnungsgemäße Einladung wird geheilt, wenn die Miteigentümer trotzdem von der Versammlung erfahren haben und an ihr teilnehmen, ohne die Einladung zu beanstanden.
Eine ordnungsgemäße Einladung ist wesentlich, um die Beschlussfähigkeit der Miteigentümerversammlung zu gewährleisten. Werden die Miteigentümer nicht korrekt informiert werden, können die getroffenen Beschlüsse auf wackeligen Beinen stehen.
Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.