Einer der Aspekte, den es beim Kauf einer Wohnung in einem Kondominium zu berücksichtigen gilt, ist die Frage danach, ob der Verkäufer alle bisher angefallenen Kondominiumsspesen bezahlt hat. In diesem Fall gilt es zu bedenken, dass der Käufer laut Gesetz gemeinsam mit dem Verkäufer für die Zahlung der Kondominiumsbeiträge für das laufende und das vorhergehende Jahr geradestehen muss (Art. 63 der Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch). In der Praxis wird also der Kondominiumsverwalter in den allermeisten Fällen die geschuldeten Beträge beim Käufer einfordern, von dem er ja weiß, wo er ihn findet und dass dieser über (verwertbares) Liegenschaftsvermögen verfügt. Der Käufer wiederum müsste in diesem Fall die von ihm bezahlten Beträge beim Verkäufer zurückfordern, was unter Umständen schwierig und jedenfalls aufwändig sein könnte.
Daher raten wir unbedingt dazu, vor einem Kauf bei der Verwaltung des Kondominiums eine schriftliche Bestätigung dazu einzuholen, ob und welche Kondominiumsbeiträge allenfalls noch geschuldet sind. Sollten noch Kondominiumsbeiträge unbezahlt sein, empfiehlt es sich, diesen Aspekt im Vorfeld zum Kaufvertrag mit dem Verkäufer zu regeln, um spätere Probleme zu vermeiden. Beispielsweise könnte im Kaufvertrag eine Regelung getroffen werden, wonach der Preis um die noch offenen Kondominiumspesen reduziert wird, und also der Käufer mit dieser Differenz die noch offenen und unbezahlten Spesen bezahlt.
Es ist zudem wichtig, dem Verwalter des Kondominiums nach dem Kauf eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags zu übermitteln, damit der Verwalter das Register der Miteigentümer auf den neuesten Stand bringt. Denn nur so ist sichergestellt, dass der Käufer als neuer Miteigentümer zu den Miteigentümerversammlungen eingeladen wird, damit er dort mitdiskutieren und mitbestimmen kann.
Dies ist nur einer der vielen Punkte, die bei einem Immobilienkauf im Auge behalten werden müssen. Für eine umfassende Beratung stehen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Bozen, Meran und Brixen gerne zur Verfügung.